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Ägypten: Aufenthalt und Entsendung
Die Mitarbeiterentsendung nach Ägypten erfordert hohen bürokratischen Aufwand. (Stand: 30.10.2026)
Die Entsendung von Mitarbeitenden nach Ägypten zur Erbringung von Dienstleistungen ist mit hohen bürokratischen Anforderungen verbunden. Wollen Unternehmen ihre Spezialisten etwa im Zusammenhang mit der Lieferung einer Maschine oder einer Anlage für Installations-, Wartungsarbeiten oder Schulungen nach Ägypten entsenden, benötigen die Entsandtkräfte dafür eine Arbeits- und eine Aufenthaltserlaubnis – selbst dann wenn der Aufenthalt nur wenige Wochen oder Monate dauert (Art. 71 Arbeitsgesetz Nr. 14/2025). In der Praxis hat sich etabliert, dass ausländische Dienstleister auf der Basis eines Geschäftsvisums Dienstleistungen erbringen, was jedoch rechtswidrig ist, da ein Geschäftsvisum lediglich zu Messebesuchen oder Treffen mit Geschäftspartnern berechtigt. Insbesondere gibt es in Ägypten kein Montagevisum für kurzfristige Aufenthalte.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis enthält die Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung Nr. 279/2025 über die Bedingungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung benötigen ausländische Staatsbürger, die in Ägypten arbeiten wollen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis. Einzelheiten und Implikationen der Verordnung Nr. 279/2025 für die Mitarbeiterentsendung enthält der GTAI-Rechtsbericht Verordnung erleichtert Mitarbeiterentsendung nach Ägypten.
Sozialversicherungspflichtig sind in Ägypten sowohl Staatsbürger als auch Ausländer. Jedoch existiert zwischen Ägypten und Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen. Für eine Entsendung, die Wochen, Monate oder Jahre dauert, ist aufgrund des Aufenthaltsrechtes ein ägyptisches Arbeitsverhältnis erforderlich. Dieser ägyptische Arbeitsvertrag führt in aller Regel zum Ausschluss der Ausstrahlung der deutschen Sozialversicherung nach § 4 SGB IV. Für die Frage, ob die Entsendungskraft während ihres Einsatzes in Ägypten weiterhin der deutschen Sozialversicherung verbleibt, muss vor der Entsendung ein Antrag auf Feststellung der Ausstrahlung gestellt werden – bei gesetzlich Versicherten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers und bei privat Versicherten bei deren Rentenversicherung.
Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.