Zollbericht Kanada Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

CETA baut Zölle im Handel mit Kanada weitgehend ab

Rund 99 Prozent aller Tarifpositionen sind zollfrei. Um Zollpräferenzen zu nutzen, müssen Unternehmen Ursprungsregeln und Nachweispflichten beachten.

Von Dr. Melanie Jordan, Susanne Scholl | Bonn

Das bilaterale Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA umfasst im Bereich des Warenverkehrs zahlreiche Aspekte, um Handelsbarrieren abzubauen. Dazu zählen Regeln zum Zollabbau, Ursprungsregeln, Zoll- und Handelserleichterungen sowie Abbau nichttarifärer Hemmnisse und die damit einhergehende Konformitätsbewertung. Die Präferenznutzungsrate bei Einfuhren aus der EU in Kanada stieg bis 2024 schrittweise auf 63,2 Prozent an.

Umfangreicher Zollabbau

Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A. Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens sind die Zölle für 98,2 Prozent aller kanadischen und 97,7 Prozent aller EU-Waren weggefallen.

Industriegüter sind inzwischen nahezu vollständig zollfrei. Im Agrarbereich hat Kanada die Zölle für 90,9 Prozent aller Erzeugnisse am 21. September 2017 abgeschafft. Nach Ablauf des siebenjährigen Stufenplans sind die Zölle für 91,7 Prozent aller Agrarprodukte beseitigt. Für die restlichen Erzeugnisse gelten Zollkontingente (zum Beispiel bei Käse) oder sie sind vollständig vom Zollabbau ausgenommen (zum Beispiel Eier und Eiprodukte). 

Die EU hat 92,2 Prozent der Zölle auf Agrarwaren am 21. September 2017 abgeschafft. Nach Ablauf des siebenjährigen Stufenplans sind die Zölle für 93,8 Prozent der Agrarwaren beseitigt. Für die verbleibenden Agrarwaren gelten Sonderregelungen oder sie sind vollständig vom Zollabbau ausgenommen (zum Beispiel Hühnerfleisch und Eier).

Zahlreiche EU-Waren können dank CETA zollfrei in Kanada eingeführt werdenVergleich der Zölle für EU-Produkte
ProduktZollsatz vor InkrafttretenZollsatz nach Inkrafttreten
Schokolade/Süßwarenbis zu 10 Prozent0 Prozent
Brot, Kekse, Gebäckbis zu 15 Prozent0 Prozent
Kleidungbis zu 16 Prozent0 Prozent
Autos und -Teilebis zu 9,5 Prozent0 Prozent
Maschinenbis zu 9,5 Prozent0 Prozent
Chemikalienbis zu 6,5 Prozent0 Prozent
Medizinproduktebis zu 8 Prozent0 Prozent
Stand: September 2017Quelle: CETA overview - the 7 main parts of the agreement: https://circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a438-40fd-a7af-fe32e36cbd0e/library/c0551f62-40cb-4118-9a31-17037346c942/details?download=true

Ursprungsregeln und Ursprungsnachweis

Die Ursprungsregeln orientieren sich weitgehend an EU-Regeln der neueren EU-Freihandelsabkommen. Angeknüpft wird entweder an einen Positionswechsel der Ware im Harmonisierten System oder an eine Kombination aus Positionswechsel und Wertschöpfungskriterium. Die produktspezifischen Listenregeln sind allerdings detaillierter abgefasst als bisher in klassischen EU-Abkommen üblich. Die Ursprungsregeln finden sich im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren des CETA.

Eine Ware gilt gemäß Artikel 2 nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn sie

  • vollständig in der EU oder Kanada gewonnen oder hergestellt worden ist (Artikel 4),
  • ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der EU oder Kanada hergestellt wurde, oder
  • als in ausreichendem Maße gefertigt gilt; d.h., wenn die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 5 erfüllt sind.

Verpackungen, die lediglich zum Transport und Schutz der Ware dienen, werden für die Ursprungsbestimmung nicht herangezogen (Artikel 9).

Kumulierung (Artikel 3)

Um die Präferenzen in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden Ursprungskriterien erfüllt werden. Damit Unternehmen diese erfüllen können, sieht das CETA drei Formen der Ursprungskumulierung vor:

  • Bilaterale Kumulierung
  • Vollständige Kumulierung
  • Multilaterale Kumulierung

Ausführliche Informationen zur Kumulierung können Sie dem Merkblatt der Zollverwaltung entnehmen.

Toleranz (Artikel 6)

Die Toleranzregel erlaubt es dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden. Toleranzen werden bis zu zehn Prozent des Transaktionswertes oder Ab-Werk-Preises gewährt. Die Prozentklauseln der Listenregeln dürfen dadurch nicht überschritten werden. Besonderheiten gelten für Textilien und Bekleidung (Anhang 1).

Basis für die Berechnung des Anteils von Vormaterialien ohne Ursprung (siehe Listenregeln in Teil 3) ist gemäß der Definition in Artikel 1 des Ursprungsprotokolls der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis der Waren. Es handelt sich hierbei um den Preis, der dem Hersteller des Erzeugnisses am Ort des letzten Herstellungsschritts gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Er muss den Wert aller Vormaterialien umfassen.

Nichtmanipulation (Artikel 14 und 22)

Eine Bearbeitung von Ursprungswaren außerhalb der Vertragsparteien ist gemäß Artikel 14 des Ursprungsprotokolls nicht erlaubt. Erlaubt sind zum Beispiel abladen und neu verladen (Territorialitätsprinzip). Die Ware muss stets unter zollamtlicher Überwachung bleiben, solange sie sich außerhalb der EU und Kanadas befindet.

Ursprungserklärung (Artikel 18)

Als Ursprungsnachweis gilt gemäß Artikel 18 des Ursprungsprotokolls eine Ursprungserklärung mit dem in Anhang 2 vorgeschriebenen Wortlaut. Sie kann auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument abgegeben werden. Die Ursprungserklärung ist für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig (Artikel 20).

Seit dem 1. Januar 2018 können Präferenznachweise von Warensendungen mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro bei der Ausfuhr aus der EU ausschließlich von Registrierten Ausführern (REX) erstellt werden. Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung des Exporteurs im REX-System. Für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag gemäß Anhang 22-06A Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) zu stellen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt. Für Warensendungen mit einem Warenwert von weniger als 6.000 Euro gelten keine besonderen Anforderungen an den Status des Ausführers.

In der Ursprungserklärung ist in Feld 2 die Registernummer des registrierten Ausführers anzugeben. Kanadische Exporteure geben dort ihre Unternehmensnummer ("Business Number“) an (Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll). Die Ursprungserklärung muss nicht unterschrieben werden.

Verantwortlich für die Angaben im Präferenznachweis beziehungsweise die Verifizierung des Ursprungs in Zweifelsfällen ist grundsätzlich der Ausführer (Artikel 19.6 Ursprungsprotokoll).

Drawback-Verbot (Artikel 2.5)

Der Handelsteil des Abkommens sieht in Artikel 2.5 ein Drawback-Verbot vor, das seit dem 21. September 2020 Anwendung findet.

Das Verbot besagt, dass keine doppelten Zollvergünstigungen gewährt werden dürfen. Werden bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet, für die keine Zölle gezahlt oder erstattet wurden, weil sie später wieder ausgeführt wurden, dürfen keine Präferenznachweise ausgefertigt werden.

Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse

Das Abkommen sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse vor. Das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung im Rahmen des CETA hat das alte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abgelöst. Die Anerkennung der Konformitätsbewertung zwischen den Vertragsparteien wird verbessert. Verbindliche Konformitätsbewertungsbescheinigungen werden gegenseitig anerkannt, sofern zertifizierte Konformitätsbewertungsstellen diese ausgestellt haben. Dies gilt jedoch nicht für sämtliche Produkte, sondern unter anderem für Elektro- und Elektronikprodukte, Spielzeug und Maschinen. Ferner müssen die Produkte weiterhin die gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Absatzmarktes erfüllen.

Überdies halten sich die Parteien an das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse. Hieraus resultieren deutlich geringere Kosten und Verwaltungsaufwand, da unter anderem Inspektionen entsprechender Behörden gegenseitig anerkannt werden.

Der offizielle und rechtsverbindliche Text ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits.