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Antidumping - PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 31. Oktober 2026. Die EU-Kommission hatte im Mai 2026 zunächst vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

Die Antidumpingmaßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Unibon nonwovens Co Ltd

39,8  

88CB

  • Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd
  • Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd

48,1 

88CC

Andere mitarbeitende Unternehmen

47,1  

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

48,1

8999

 

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/2393

Anwendung firmenspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Seit Dezember 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.

Das Verfahren wurde auf Antrag von Freudenberg Performance Materials und Johns Manville in Namen des Wirtschaftszweig der EU für PET-Spinnvliesstoffe eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/2393 der Kommission vom 29. Oktober 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Oktober 2026; 
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 13. Mai 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 2. Dezember 2025;
  • Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 15. September 2025.