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Antidumping - Silicium mit Ursprung in China, Taiwan und Südkorea
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Aktuell führt die Kommission eine Interimsuntersuchung durch.
27.10.2026
Im August 2022 verlängerte die EU-Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China. Im September 2026 gab sie die Einleitung einer Interimsuntersuchung bekannt. Nun ordnet sie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren ab 27. Oktober 2026 an.
Zollamtliche Erfassung während der Interimsuntersuchung
Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Interimsuntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Silicium, einem nichtmetallischen chemischen Element mit dem Symbol "Si“ und der Ordnungszahl 14. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 2804 69 00 (Silicium mit einem Siliciumgehalt von weniger als 99,99 GHT).
Der Antrag auf Einleitung einer Interimsuntersuchung wurde von Euroalliages im Namen des Wirtschaftszweigs der EU für Silicium gestellt. Laut Antragsteller seien massive Überkapazitäten in China entstanden, die zu einem dauerhaften und erheblichen Abwärtsdruck auf die Ausfuhrpreise geführt hätten. Dies führe trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu einem schädigenden Preisniveau. Die Antidumpingzölle seien nicht mehr ausreichend, um das Dumping unwirksam zu machen. Vor diesem Hintergrund leitete die EU-Kommission die Interimsuntersuchung ein. Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Zweck der zollamtlichen Erfassung ist es, detaillierte Daten über die Einfuhren zu erheben. Damit soll eine angemessene Datengrundlage geschaffen werden, um die Wirksamkeit der geltenden Antidumpingmaßnahmen wiederherzustellen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/2346 der Kommission vom 23. Oktober 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 26. Oktober 2026;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 1. September 2026.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängerte die EU-Kommission die Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung vom 13. August 2022. Die Maßnahmen bestehen bereits seit 1990.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Silicium mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 2804 69 00.
Antidumpingzoll
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 16,8 Prozent.
Für den chinesischen Ausführer Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi gilt ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 16,3 Prozent.
Ausweitung auf Einfuhren aus Südkorea und Taiwan
Der Antidumpingzoll wird auf Einfuhren aus Südkorea sowie Taiwan ausgeweitet. Es gilt der Antidumpingzollsatz für alle übrigen Unternehmen.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 86.
- Bekanntmachung; ABl. C 258 vom 2. Juli 2021, S. 8.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 331 vom 7. Oktober 2020, S. 13.